Hafenordnung MCP

Ein geordneter Ablauf des Hafenbetriebes ist nur möglich durch Mitwirkung aller Beteiligten und durch gegenseitige Rücksichtnahme,
sowohl im Hafen selbst,als auch auf dem Gelände und im Clubhaus.

1.    Alle Benutzer der Hafenanlage haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird.
2.    Die Mitglieder des MCP bekennen sich zu den Umweltschutz-Prinzipien des Wassersports. Dazu gehören die Beachtung der
      "Zehn goldenen Regeln für das Verhaften von Wassersportlern in der Natur", die Reinhaltung des Wassers, die
       ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher Bordabfälle und der Schutz der Natur im gesamte Hafenbereich.
3.   Im Kiefweiher gilt die Rheinschifffahrts-Polizeiverordnung, die zu beachten und zu befolgen ist.
4.   Im gesamten Bereich der Steganlage ist mit reduzierter und angemessener Geschwindigkeit zu fahren, um Sog und
      Wellenschlag zu vermeiden. Ein - und auslaufende Boote haben mit größter Sorgfalt zu manövrieren. Einlaufende Boote
      haben das Wegerecht.
5.   Den Weisungen des Hafenmeisters oder einer von diesem beauftragten Person ist Folge zu leisten.
6.   Jedes Boot muss eine gültige Haftpflichtversicherung mit mind. 5 Millionen Euro Deckungssumme haben. Eine
      Bestätigung der Versicherung über die bezahlte und gültige Police ist auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
7.   Unbefugten ist das Betreten der gesamten Hafenanlage verboten. Das Betreten der Steganlage erfolgt auf eigene Gefahr.
      Eltern haften für ihre Kinder.
8.   Hunde sind an der kurzen Leine zu führen. Zu den Clubräumen haben Tiere keinen Zugang.
9.   Die Hauptstege dienen dem freien Durchgang. Auf ihnen dürfen keine Gegenstände abgestellt oder gelagert werden. Boote
      dürfen den freien Durchgang auf den Hauptstegen nicht einengen.
10.  Das Befahren der Steganlage mit Fahrrädern, Roller - Skates o.ä. Sportgeräten ist nicht gestattet.
11.  Eigenmächtige Veränderungen der Steganlage, sowie der Wasser - bzw.  Elektroinstallation sind untersagt.
12.  Die Steganlage ist schonend zu behandeln und sauber zu halten. Schäden an der Steganlage sind unverzüglich dem
       Vorstand zu melden.
13.  Für Schäden die der Bootsführer, sein Boot oder seine Besatzungsmitglieder am Clubeigentum oder an anderen Booten
       verursachen, haftet der Bootsführer ohne Einschränkung.
14.  Der Bootsführer hat dafür zu sorgen, dass sein Boot sturmsicher festgemacht ist und dass im Gefahrenfall ein rasches
       Loswerfen der Festmacherleinen durch jedermann möglich ist.
15.  Boote mit ungedämpften Abgasanlagen sind unerwünscht und dürfen an der Steganlage nicht festmachen.
16.  Unnötiges Laufen lassen von Motoren an der Steganlage ist zu vermeiden. Probeläufe zu Wartungszwecken sind auf das
       notwendigste Mindestmaß zu beschränken.
17.  Rauchen und offenes Feuer sind auf den Stegen verboten, ausgenommen Börse. Grillen mit Holzkohle ist in der gesamten
       Steganlage incl. Boote verboten. Auf jedem Boot muss mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein.
18.  Beim Umgang mit Treibstoffen sowie flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen ist äußerste Sorgfalt anzuwenden.
       Folgende Sicherheitsvorkehrungen sind einzuhalten:
       -  Der Transport von Treibstoffbehältem hat sicher zu erfolgen. Insbesondere bei Niedrigwasser, d.h. bei steilem Niedergang,
          ist die Anzahl der Kanister zu reduzieren und erforderlichenfalls eine zweite Person hinzuzuziehen.
       -  Vor dem Betanken müssen alle Nichttankende das Boot verlassen.
       -  Der Tankende hat sicherzustellen, dass keine Zündquelle im Gefahrenbereich innerhalb 6rn vorhanden ist.
       -  Während des Tankvorgangs sind Rauchen, Grillen und offenes Feuer im Gefahrenbereich v. mind. 6m verboten.
       -  Der Betankungsvorgang muss vorn Tankenden überwacht werden.
       -  Das Betanken der Boote darf nur in einem geeigneten Kanister für Treibstoffe erfolgen.
       -  Bei Verwendung von Blechkanistern muss eine entsprechende Erdung vorhanden sein.
       -  Tank nicht bis zum Überlauf füllen,
       -  Jährliche Inspektion aller Treibstoff — Schlauchverbindungen im Boot ist zu empfehlen.
       Bei etwaigen Zwischenfällen sind alle Maßnahmen einzuleiten, die geeignet sind, eine Schadensbegrenzung zu erreichen. Über
       den Vorfall ist sofort der Hafenmeister oder sein Beauftragter zu verständigen. Bunkerbooten ist es nicht gestattet, an der
       Steganlage festzumachen.
19.  Gasanlagen an Bord müssen in sicherem Zustand sein und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine jährliche
       Überprüfung ist zu empfehlen.
20.  Das Reinigen der Boote darf nur mit Wasser, ggf. unter Zusatz von umweltverträglichen Reinigungsmitteln erfolgen.
21.  Die Benutzung von Seetoiletten oder das Entleeren von Fäkalientanks ist im Hafenbereich verboten.
22.  Das Einleiten schädlicher Fremdstoffe in das Hafenwasser ist strengstens untersagt. Zur Entsorgung der Abfälle stehen
       Müllbehälter, Glascontainer, eine Entleerungsstation für Chemietoiletten und eine Absaugeinrichtung für ölhaltiges Bilgenwasser
       zur Verfügung.
23.  Tiere, wie Enten, Schwäne, Möwen usw. dürfen nicht gefüttert werden
24.  Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Hafenordnung werden ausschließlich durch den Vorstand geahndet.
       Sie können u.U. den Verlust des Liegeplatzes und sonstiger Rechte zur Folge haben.

Oktober 2015                                                                                                                          Der MCP - Clubvorstand